Satzung des Vereins

Satzung

des Evangelischen Jugend- und Familienwerks (CVJM) Pfullingen e.V.

Präambel

Mit der Bildung des Evangelischen Jugend- und Familienwerks (CVJM) Pfullingen e.V. im Jahr 1971 wurde die Grundlage der gemeinsamen Arbeit des Evangeli­schen Jung­männerwerks (gegründet 1865) und des Evangelischen Mädchen­werks in Pfullingen gelegt. Seit über hundert Jahren haben beide Werke, recht­lich zwar getrennt, aber vom Auftrag und Dienst her in gutem Miteinander, den jungen Menschen dieser Stadt auf vielfältige Weise ein Leben in der Gemein­schaft unter dem Evangelium angebo­ten.

Das Jugend- und Familienwerk hält an drei bewährten Grundsätzen fest:

I. Wir stehen unter dem gemeinsamen Auftrag und in guter Zusammenarbeit mit der Gesamtkirchengemeinde. Zum Werk gehören deshalb in der Regel alle Grup­pen, Kreise und Aktionen, die im Bereich der Evangelischen Gesamt­kir­chengemeinde in Pfullingen Jugendarbeit im Sinne dieser Ordnung betreiben.

II. Unser Haus, unsere Kreise, Gruppen und Veranstaltungen sind für jeder­mann offen. Alles andere würde dem missionarischen Charakter der jungen Gemeinde wi­dersprechen. Die Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung zum Be­such unserer Veran­staltungen. Sie ist in der Regel die Folge und das Ja zur grö­ßeren Gemeinschaft.

III. Unsere Arbeit geschieht bewusst im Spannungsbogen zwischen Alt und Jung. Es ist Chance und immerwährende Aufgabe, im Gespräch zwischen den Ver­antwortli­chen der älteren und der jüngeren Generation unseren Weg zu gehen und unsere Ent­scheidungen zu treffen. Das Jugend- und Familienwerk soll auch mit sei­nem Namen das Miteinander und aufeinander Angewiesensein deutlich machen.

 

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

 

  1. Der Verein führt den Namen „Evangelisches Jugend- und Familienwerk (CVJM) Pfullingen e.V.“ (abgekürzt CVJM Pfullingen).
  2. Sitz des Vereins ist Pfullingen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und da­durch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem Weltbund der CVJM an­geschlossen.
    Eine Änderung der Satzung oder im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg an.
  6. Als Mitglied des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg betreibt der Verein mit seinen Gruppen, Kreisen, Angeboten, Aktionen, Projekten und Ein­richtungen außerschulische Jugendbildung gemäß §§ 1 und 4 des Jugendbil­dungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg und ist damit anerkannter Trä­ger der freien Ju­gendhilfe nach § 75 des achten Buches (VIII), Sozialgesetzbuch, Kinder- und Ju­gendhilfegesetz (KJHG).
  7. Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit der Evangelischen Gesamtkirchenge­meinde Pfullingen und den anderen Jugendorganisationen in der Stadt Pfullin­gen zusam­men. Die ökumenische Arbeit verdient dabei besondere Beachtung.
    Die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Pfullingen oder anderen Institutionen wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauf­trag. Dieser hat seinen Grund und Inhalt im Werk und Leben des ge­schichtli­chen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Da­durch ist für den Verein die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönli­chen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glau­bens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
    Der Verein steht zudem auf der Grundlage der Pariser Basis des Weltbundes der CVJM und der Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland
    (An­lage zur Satzung).
  2. Der Verein wendet sich an alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer aller Altersgruppen unabhängig von Konfessionen und sozialen Schichten. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf außerhalb des Vereinslebens stehende Personen gerichtet.

Redaktioneller Hinweis: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit werden geschlechtergerechte Sprachformen nicht durchgehend verwendet. Ein Begriff wie „Jugendvertreter“ oder „Geschäfts­füh­rer“ usw. bezieht sich selbstverständlich auf Frauen und Männer gleichermaßen.

Im Einzelnen erfüllt der Verein seine Aufgaben durch ...

a) die Verkündigung von Gottes Wort in Jugendgottesdiensten, Beschäftigung mit der Bibel, Gebets- und Gesprächskreise und Evangelisationen;

b) Bildungsprogramme jeglicher Art sowie Kunst und Kultur für Kinder, Jugendli­che und Erwachsene;

c) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialar­beit;

d) seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Musik, Fahrten, Freizei­ten, Seminaren, Outdoorveranstaltungen, Gruppenabenden, Vorträgen und In­formationsveranstaltungen;

e) Interessenangebote und Aktivitäten sportlicher, musischer und kreativer Art;

f) Förderung des Freizeit- und Breitensports;

g) seine Projekte, Kooperationen mit Trägern der Bildungsarbeit (z. B. mit Schule);

h) Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von ehrenamtlich Mitarbeitenden;

i) Schaffung, Betrieb und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen;

j) Beratung, Betreuung und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;

k) soziale Dienste und Hilfeleistungen;

l) materielle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne der Abgabenordnung, im Rahmen der internationalen Arbeit des Evangelischen Ju­gendwerks in Württemberg und des CVJM-Gesamtverbands in Deutschland e. V.. Dazu gehören insbesondere Katastrophen- und Flüchtlingshilfe, Unterstützung von Selbsthilfeprojekten (Hilfe zur Selbsthilfe), Hilfe zum Lebensunterhalt, Durch­füh­rung von Erholungsmaßnahmen für gesundheitlich angeschlagene Personen aus Problem- und/oder Krisengebieten.

m) Zweck des Vereins ist auch die Sammlung und Weitergabe von Mitteln an an­dere Körperschaften im Inland, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung des Vereins entsprechend der Abgabenordnung verwenden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchli­che  Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­nung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.
  6. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe des Verantwortlichenra­tes (§ 9 Abs. 3) unter Beachtung von § 3 Abs. 1 bis 5 vergütet werden. Aufwände und Auslagen, die durch die Tätigkeit am Verein entstehen, können auch pau­schaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie können ihre Mitglied­schaft schriftlich beantragen, wenn sie bereit sind, die Satzung des Vereins anzu­erkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme aner­kennt das Mitglied diese Satzung und verpflichtet sich, an der Aufgabe des Ver­eins (§ 2) nach besten Kräften mitzuarbeiten und dies auch im Leben zu be­wei­sen.
  2. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zu­stimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie erwerben damit die rechtliche Stellung von Vereinsmit­gliedern im Sinne der §§ 32 ff des BGB.
  4. Das Stimmrecht kann immer nur höchstpersönlich wahrgenommen wer­den. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist nicht auf gesetzliche Vertre­ter übertrag­bar.
  5. Zum Ehrenmitglied kann durch den Verantwortlichenrat ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  6. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt wer­den muss;

    b) durch Tod des Mitgliedes;

    c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz ordnungsge­mäßer Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von zwei Jahren in Rückstand gekommen ist;

    d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Ausschluss kann nur durch den Verantwortlichenrat beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Ermahnung fortfährt, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben offensichtlich zu behindern.

    Zu Abs. c und d:
    Der Ausschluss ist unter der dem Verein zuletzt vom Mitglied bekannten Anschrift diesem schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Einspruchsrecht in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beitragspflicht ruht solange.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle An­sprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags­pflichten, bleiben hiervon unberührt.
  8. Die für die Verwaltung eines Vereinsmitgliedes benötigten Personaldaten des Mit­glieds werden mittels EDV erfasst und nur vom Verein verwendet und grundsätz­lich nicht weitergegeben. Der Verein ist ausnahmsweise ermächtigt, Mitgliederda­ten an Dritte zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung zur Wahrung der be­rechtigten Interessen des Vereins und der Dritten bzw. zur ordnungsgemäßen Betreuung der Mitgliedschaft erforderlich und nicht anzunehmen ist, dass berech­tigte Interessen der Mitglieder der Datenübermittlung ent­gegenstehen. Ist zweifel­haft, ob die Weitergabe im berechtigten Interesse des Vereins liegt oder ob be­rechtigte Mitgliederinteressen der Weitergabe entge­genstehen, ist der Verein ver­pflichtet, die Mitglieder vor der beabsichtigten Da­tenübermittlung zu informieren. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Weitergabe seiner Daten vorbrin­gen. In diesem Fall unterbleibt eine weitere Mitteilung in Bezug auf dieses Mit­glied.

§ 5 Jugendmitgliedschaft

 

  1. Kinder und Jugendliche können als Jugendmitglieder aufgenommen wer­den. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Jugendmitglieds geht die Jugendmitglied­schaft in die volle Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 über. Die den Mitgliedern nach dieser Satzung zustehenden Rechte stehen den Jugendmitgliedern nicht zu. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Für die Jugendmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 2 und 6 bis 8  entsprechend.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können durch den Verantwortlichenrat von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. Januar fällig. Beim Austritt aus dem Verein ist für das laufende Jahr der volle Beitrag zu bezahlen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


a)    Die Mitgliederversammlung (§ 8)

b)    Der Verantwortlichenrat (§ 9)

c)    Der Vorstand (§ 10)

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres wird vom Vorstand eine Mitgliederver­sammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluß des Verantwortlichenrates oder auf in Textform begründeten Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder.  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, über die Website des Vereins und im vereinseigenen Mitteilungsblatt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    a) Wahl der Mitglieder in den Verantwortlichenrat (§ 9 Abs.1).

    b) Bestätigung der vom Verantwortlichenrat vorgenommenen Wahlen (§ 9 Abs. 1). Werden Gewählte von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, dann kann die Mitgliederversammlung weitere Personen dem Verantwortlichenrat vorschlagen. Der Verantwortlichenrat entscheidet innerhalb von vier Wochen endgültig.

    c) Beratung und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans.

    d) Entlastung des Vorstands.

    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

    f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken.

    g) Entscheidungen von Angelegenheiten, die für den Verein  von weittragender Bedeutung sind.

    h) Beratung und Beschluss über Anträge, die mindestens acht Tage vor der Mitglie­derversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden müs­sen.

    i) Entscheidungen über Anträge und Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ver­antwortlichenrat oder dessen Beschlüsse.
  4. In der Regel wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag wird geheim abge­stimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgewer­tet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Wahlen:

    a) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Beim Wahlverfahren wird nach der relativen Mehrheit entschieden.

    b) Die eingehenden Vorschläge werden bis vor Beginn der Wahlhandlung auf ei­ner Liste zusammengefasst. Liegt kein oder nur ein Wahlvorschlag vor, der nicht min­destens das Eineinhalbfache der zu Wählenden enthält, findet Urwahl statt. In die­sem Fall kann jedes Mitglied des Vereins unabhängig vom Wahlvorschlag ge­wählt werden.

    c) Die anwesenden Wahlberechtigten wählen nach folgender Altersaufteilung:
    1. Stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Abs. 3), die noch nicht 18 Jahre alt sind, wäh­len ihre Jugendvertreter nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b in den Verantwortli­chenrat.
    2. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 3), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählen ihre Vertreter nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c in den Verantwortlichenrat.

    d) Der jeweilige Stimmzettel soll mindestens so viele Namen enthalten wie Perso­nen zu wählen sind. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ver­antwortlichenrates durch seine Altersaufteilung zu wählen sind (§ 9 Abs. 1 Buch­staben b und  c). Einer wählbaren Person können nicht mehr als zwei Stimmen gegeben werden.
    Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen, oder geht aus dem Na­men nicht eindeutig hervor, um welche Personen es sich handelt, so ist der betreffende Stimmzettel nur hinsichtlich dieser Namen ungültig. Stimmzettel, die weniger als die erforderliche Zahl von Namen enthalten, sind insoweit gültig, als sie Namen wählbarer Personen enthalten.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Endet diese wieder unent­schie­den, entscheidet das Los.
  6. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift zu fertigen, die insbesondere die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Verantwortlichenrat

  1. Dem Verantwortlichenrat gehören an:

    a) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10). Diese werden vom Verantwortlichenrat ge­wählt.

    b) vier Jugendvertreter, die von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wur­den, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 8 Abs. 5 Buchstabe c Ziffer 1). Jedes Ge­schlecht muss mit mindestens einer Person vertreten sein.

    c) acht Mitglieder, die von den Mitgliedern gewählt wurden, die das 18. Lebens­jahr vollendet haben (§ 8 Abs. 5 Buchstabe c Ziffer 2). Jedes Geschlecht muss mit mindestens zwei Personen vertreten sein.

    zu b) und c): Gewählt wird nach dem System der hälftigen Erneuerung (rollieren­des System) jeweils auf drei Jahre. Diese Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Verantwortlichenrat. Scheidet eine Person vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für die restliche Zeit vom Verantwortlichenrat gewählt.

    d) Der Geschäftsführer (§ 11).

    e) Der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit. Dieser wird vom Verantwortli­chen­rat auf drei Jahre gewählt.

    f) Der Schriftführer. Dieser wird vom Verantwortlichenrat auf drei Jahre gewählt.

    g) Der Jugendpfarrer, von Amts wegen.

    h) Die Jugendreferenten.

    i) Der Verantwortlichenrat kann bis zu drei Mitglieder mit Stimmrecht bis zur nächs­ten Wahl zuwählen, wenn wichtige Aufgabengebiete des CVJM nicht ver­tre­ten sind.

 

  1. In den Verantwortlichenrat können nur stimmberechtigte Mitglieder ge­wählt wer­den.
  2. Der Verantwortlichenrat leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenhei­ten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversamm­lung fallen, und sorgt für ihre Umsetzung. Vor Entscheidung in Grundsatzfragen sind die zustän­digen Mitarbeiter anzuhören.
  3. Der Verantwortlichenrat ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorstandsmitglied noch neun stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 
  4. Eilige Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Textform) herbeige­führt wer­den.
  5. Der Verantwortlichenrat kann sich oder dem Vorstand eine Geschäftsord­nung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
  6. Der Verantwortlichenrat beschließt über die Bildung von Kapital und Rückla­gen. Dieser Beschluss wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
  7. Für Verfahrensfragen gilt § 8 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach dem Ab­lauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Recht des Verantwortlichenrates, mit der Mehrheit seiner Mitglie­der während der Amtszeit des Vorstandes Vorstandsmitglieder neu zu wählen, bleibt unberührt.
  3. Ein neu gewähltes Vorstandsmitglied, das bisher gewähltes Mitglied des Verantwortli­chenrates war, scheidet aus dem Verantwortlichenrat als gewähl­tes Mitglied aus.
  4. Die Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 1) vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Verantwortli­chenrates.
  6. Im Vorstand müssen beide Geschlechter vertreten sein.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine im Rahmen der Haushaltslage des Ver­eins angemessene Vergütung verlangen (§ 3 Abs. 6).
  8. Der Vorstand bereitet die Tagesordnung von Mitgliederversammlung und Verantwort­lichenrat vor.
  9. Der Vorstand verwaltet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verantwortlichen­rates verantwortlich. Er hat das Recht, Beschlüsse des Verantwortlichenrates der Mitgliederversammlung vorzulegen, wenn er der Meinung ist, dass diese Be­schlüsse für den Verein nachteilig sind. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver­sammlung werden diese Beschlüsse nicht ausgeführt. Die Mitglie­derversammlung entscheidet endgültig.
  10. Für Verfahrensfragen gilt § 8 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

 

 

§ 11 Der Geschäftsführer

 

  1. Der Geschäftsführer wird vom Verantwortlichenrat auf drei Jahre gewählt; eine Wie­derwahl ist möglich.
  2. Der Geschäftsführer ist für die Rechnungsführung und Vermögensverwal­tung des Vereins verantwortlich. Er sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und der sonsti­gen Forderungen. Über die Finanzen und etwaige Rückstände und Defizite berichtet er dem Verantwortlichenrat.
  3. Der Mitgliederversammlung hat er eine Jahresrechnung und den Haushalts­plan vorzulegen.
  4. Die zwei vom Verantwortlichenrat gewählten Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 3 Buch­stabe c) prüfen die Finanzen des Vereins und berichten über die Rechnungsprü­fung in der Mitgliederversammlung.

§ 12 Änderungen der Satzung

Anträge auf Änderungen dieser Satzung werden vom Verantwortlichenrat vor­bereitet. Die Mitglieder erhalten rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1) Informa­tionen über die Inhalte von geplanten Satzungsänderungen. Die Mitgliederversamm­lung entscheidet über jeden Antrag; er ist angenom­men, wenn zwei Drittel der abgege­benen Stimmen diesem Antrag zustimmen.

 

§ 13 Auflösung und Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversamm­lung. Die Auflösung ist beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Evangelische Gesamtkirchengemeinde Pful­lingen und an den Verein zur Förderung des Evangeli­schen Jugendwerks in Württemberg e. V., Stuttgart,  die / der  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Jugend­arbeit zu verwenden hat.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquida­toren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Anlage

"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und ge­meinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern aus­zubreiten. Keine an sich noch so wichtigen Meinungsverschiedenheiten über Angele­genheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehun­gen unter den nationalen Mit­gliedsverbänden des Weltbundes stören.“ (Paris 1855)
Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mit­gliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemein­schaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen. (Kassel 1985/2002)

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