Satzung des Vereins

Satzung des Evangelischen Jugend- und Familienwerks (CVJM) Pfullingen e.V.

Präambel

Mit der Bildung des Evangelischen Jugend- und Familienwerks (CVJM) Pfullingen e.V. im Jahr 1971 wurde die Grundlage der ge­meinsamen Arbeit des Evangelischen Jungmännerwerks (gegründet 1865) und des Evangelischen Mädchenwerks in Pfullingen gelegt. Seit über hundert Jahren haben beide Werke, rechtlich zwar ge­trennt, aber vom Auftrag und Dienst her in gutem Miteinander, den jungen Menschen dieser Stadt auf vielfältige Weise ein Leben in der Gemeinschaft unter dem Evangelium angeboten.

Das Jugend- und Familienwerk hält an drei bewährten Grundsätzen fest:

I. Wir stehen unter dem gemeinsamen Auftrag und in guter Zusam­menarbeit mit der Kirchengemeinde. Zum Werk gehören deshalb in der Regel alle Gruppen, Kreise und Aktionen, die im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde in Pfullingen Jugendarbeit im Sinne dieser Ordnung betreiben.

II. Unser Haus, unsere Kreise, Gruppen und Veranstaltungen sind für alle offen. Alles andere würde dem missionarischen Charakter der jungen Gemeinde widersprechen. Die Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung zum Besuch unserer Veranstaltungen. Sie ist in der Regel die Folge und das Ja zur größeren Gemeinschaft.

III. Unsere Arbeit geschieht bewusst im Spannungsbogen zwischen Alt und Jung. Es ist Chance und immerwährende Aufgabe, im Ge­spräch zwischen den Verantwortlichen der älteren und der jünge­ren Generation unseren Weg zu gehen und unsere Entscheidungen zu treffen. Das Jugend- und Familienwerk soll auch mit seinem Namen das Miteinander und aufeinander Angewiesen sein deutlich machen.

 

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Evangelisches Jugend- und Familienwerk (CVJM) Pfullingen e.V.“ (abgekürzt CVJM Pfullingen).
  2. Sitz des Vereins ist Pfullingen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. (im Folgenden CVJM-Deutschland) und dem CVJM-Weltbund ange­schlossen.

Eine Änderung der Satzung oder im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg an.

  1. Als Mitglied des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg be­treibt der Verein mit seinen Gruppen, Kreisen, Angeboten, Ak­tionen, Projekten und Einrichtungen außerschulische Jugend­bildung gemäß §§ 1 und 4 des Jugendbildungsgesetzes des Lan­des Baden-Württemberg und ist damit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des achten Buches (VIII), Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
  2. Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit der Evangelischen Kir­chengemeinde Pfullingen und den anderen Jugendorganisationen in der Stadt Pfullingen zusammen. Die ökumenische Arbeit ver­dient dabei besondere Beachtung.
    Die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Pfullingen oder anderen Institutionen wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für den Verein die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum per­sönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen. Der Verein steht zudem auf der Grundlage der Pariser Basis des CVJM-Weltbundes und der Zusatzerklärung des CVJM-Deutschland (Anlage zur Satzung).
  2. Der Verein wendet sich an alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Konfessionen und sozialen Schich­ten. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf außerhalb des Vereins­lebens stehende Personen gerichtet.

Im Einzelnen erfüllt der Verein seine Aufgaben durch ...

  1. die Verkündigung von Gottes Wort in Jugendgottesdiensten, Beschäftigung mit der Bibel, Gebets- und Gesprächskreise und Evangelisationen;
  2. Bildungsprogramme jeglicher Art sowie Kunst und Kultur für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
  3. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit;
  4. seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Mu­sik, Fahrten, Freizeiten, Seminaren, Outdoorveranstaltungen, Gruppenabenden, Vorträgen und Informationsveranstaltungen;
  5. Interessenangebote und Aktivitäten sportlicher, musischer und kreativer Art;
  6. Förderung des Freizeit- und Breitensports;
  7. seine Projekte, Kooperationen mit Trägern der Bildungsar­beit (z. B. mit Schule);
  8. Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von ehrenamtlich Mitarbeitenden;
  9. Schaffung, Betrieb und Führung entsprechender Heime und        Einrichtungen;
  10. Beratung, Betreuung und seelsorgerliche Hilfe in allen Le­bensfragen;
  11. soziale Dienste und Hilfeleistungen;
  12. materielle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne der Abgabenordnung, im Rahmen der interna­tionalen Arbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg und des CVJM-Deutschland. Dazu gehören insbesondere Katastro­phen- und Flüchtlingshilfe, Unterstützung von Selbsthilfepro­jekten (Hilfe zur Selbsthilfe), Hilfe zum Lebensunterhalt, Durchführung von Erholungsmaßnahmen für gesundheitlich ange­schlagene Personen aus Problem- und/oder Krisengebieten.
  13. Zweck des Vereins ist auch die Sammlung und Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften im Inland, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung des Vereins entsprechend der Abgabenordnung verwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen An­spruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermö­gen.
  6. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe des Verantwortlichenrates (§ 9 Abs. 3) unter Beachtung von § 3 Abs. 1 bis 5 vergütet werden. Aufwände und Auslagen, die durch die Tätigkeit am Verein entstehen, können auch pauscha­liert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetz­gebung erlaubt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie kön­nen ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen, wenn sie be­reit sind, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an und bemüht sich, die Aufgaben des Vereins (§ 2) nach den persönlichen Möglichkeiten zu un­terstützen.
  2. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung Mit­glied werden.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie erwerben damit die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§ 32 ff des BGB.
  4. Das Stimmrecht kann immer nur höchstpersönlich wahrgenommen werden. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder ist nicht auf die gesetzliche Vertretung übertragbar.
  5. Zum Ehrenmitglied kann durch den Verantwortlichenrat ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden muss;

b) durch Tod des Mitgliedes;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mit­glied trotz ordnungsgemäßer Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von zwei Jahren in Rückstand gekommen ist;

d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied der Satzung des Ver­eins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt. Der Ausschluss kann nur durch den Verantwortlichenrat beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Ermahnung fortfährt, das Ansehen des Vereins zu schädi­gen oder ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben offensichtlich zu behindern.

Zu Abs. c und d:
Der Ausschluss ist unter der dem Verein zuletzt vom Mitglied bekannten Anschrift diesem schriftlich mitzuteilen. Der aus­geschlossenen Person steht das Einspruchsrecht in der nächs­ten Mitgliederversammlung zu. Die Beitragspflicht ruht so­lange.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsver­hältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
  2. Die für die Verwaltung eines Vereinsmitgliedes benötigten Personaldaten des Mitglieds werden mittels EDV erfasst und nur vom Verein verwendet und grundsätzlich nicht weitergege­ben. Der Verein ist ausnahmsweise ermächtigt, Mitgliederdaten an Dritte zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins und der Drit­ten bzw. zur ordnungsgemäßen Betreuung der Mitgliedschaft er­forderlich und nicht anzunehmen ist, dass berechtigte Inte­ressen der Mitglieder der Datenübermittlung entgegenstehen. Ist zweifelhaft, ob die Weitergabe im berechtigten Interesse des Vereins liegt oder ob berechtigte Mitgliederinteressen der Weitergabe entgegenstehen, ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder vor der beabsichtigten Datenübermittlung zu informieren. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Weitergabe der eige­nen Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt eine weitere Mitteilung in Bezug auf dieses Mitglied.

§ 5 Jugendmitgliedschaft

  1. Kinder und Jugendliche können als Jugendmitglieder aufgenom­men werden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Jugend­mitglieds geht die Jugendmitgliedschaft in die volle Mit­gliedschaft nach § 4 Abs. 1 über. Die den Mitgliedern nach dieser Satzung zustehenden Rechte stehen den Jugendmitglie­dern nicht zu. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Für die Jugendmitgliedschaft gilt § 4 Abs. 2 und 6 bis 8 ent­sprechend.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederver­sammlung festgesetzt. Mitglieder, die zur Bezahlung des Mit­gliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können durch den Ve­rantwortlichenrat von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. Januar fällig. Beim Austritt aus dem Verein ist für das laufende Jahr der volle Beitrag zu bezahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (§ 8)

b) Der Verantwortlichenrat (§ 9)

c) Der Vorstand (§ 10)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres wird vom Vor­stand eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Verantwortlichenrates oder auf in Textform begründeten Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wo­chen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand über die Website des Vereins und im ver­einseigenen Mitteilungsblatt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be­schlussfähig.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    a) Wahl der Mitglieder in den Verantwortlichenrat            (§ 9 Abs. 1).

    b) Bestätigung der vom Verantwortlichenrat vorgenommenen Wah­len (§ 9 Abs. 1). Werden Gewählte von der Mitgliederversamm­lung nicht bestätigt, dann kann die Mitgliederversammlung weitere Personen dem Verantwortlichenrat vorschlagen. Der Verantwortlichenrat entscheidet innerhalb von vier Wochen endgültig.

c) Beratung und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahres­rechnung und des Haushaltsplans.

d) Entlastung des Vorstands.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken.

g) Entscheidungen von Angelegenheiten, die für den Verein von weittragender Bedeutung sind.

h) Beratung und Beschluss über Anträge, die mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden müssen.

i) Entscheidungen über Anträge und Einsprüche von Mitgliedern gegen den Verantwortlichenrat oder dessen Beschlüsse.

  1. In der Regel wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltun­gen werden nicht mitgewertet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Wahlen:

    a) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Beim Wahlverfahren wird nach der relativen Mehrheit entschieden.

    b) Die eingehenden Vorschläge werden bis vor Beginn der Wahl­handlung auf einer Liste zusammengefasst. Liegt kein oder nur ein Wahlvorschlag vor, der nicht mindestens das Eineinhalbfa­che der zu Wählenden enthält, findet Urwahl statt. In diesem Fall kann jedes Mitglied des Vereins unabhängig vom Wahlvor­schlag gewählt werden.
     

c) Die anwesenden Wahlberechtigten wählen nach folgender
Al­tersaufteilung:

1. Stimmberechtigte Vereinsmitglieder (§ 4 Abs. 3), die noch nicht 18 Jahre alt sind, wählen die Jugendvertretung nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b in den Verantwortlichenrat.

2. Die Vereinsmitglieder (§ 4 Abs. 3), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählen ihre Vertretung nach § 9 Abs. 1 Buch­stabe c in den Verantwortlichenrat.

d) Der jeweilige Stimmzettel soll mindestens so viele Namen enthalten wie Personen zu wählen sind. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Verantwortlichenrates durch seine Altersaufteilung zu wählen sind (§ 9 Abs. 1 Buchstaben b und c). Einer wählbaren Person können nicht mehr als zwei Stimmen gegeben werden.

Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen, oder geht aus dem Namen nicht eindeutig hervor, um welche Personen es sich handelt, so ist der betreffende Stimmzettel nur hin­sichtlich dieser Namen ungültig. Stimmzettel, die weniger als die erforderliche Zahl von Namen enthalten, sind insoweit gültig, als sie Namen wählbarer Personen enthalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Endet diese wieder unentschieden, entscheidet das Los.

  1. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Be­schlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorstand und der pro­tokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 9 Verantwortlichenrat

  1. Dem Verantwortlichenrat gehören an:

a) Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10). Diese werden vom Verantwortlichenrat gewählt.

b) Vier Mitglieder, die von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wurden, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 8 Abs. 5 Buchstabe c Ziffer 1). Es müssen mindestens zwei Geschlechter mit mindestens einer Person vertreten sein.

c) Acht Mitglieder, die von den Mitgliedern gewählt wurden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 Abs. 5 Buchstabe c Ziffer 2). Es müssen mindestens zwei Geschlechter mit min­destens zwei Personen vertreten sein.

zu b) und c): Gewählt wird nach dem System der hälftigen Er­neuerung (rollierendes System) jeweils auf drei Jahre. Diese Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Verantwortlichen­rat. Scheidet eine Person vorzeitig aus, so wird ein Mitglied zur Nachfolge für die restliche Zeit vom Verantwortlichenrat gewählt.

Weiter gehören dem Verantwortlichenrat Personen mit folgenden Ämtern an:

d) Kassier (§ 11).

e) Verantwortliche Person für die Öffentlichkeitsarbeit. Diese Person wird vom Verantwortlichenrat auf drei Jahre ge­wählt.

f) Schriftführer. Diese Person wird vom Verantwortlichenrat auf drei Jahre gewählt.

g) Pfarrperson mit Schwerpunkt Jugendarbeit, von Amts wegen.

h) Die Jugendreferenten.

i) Der Verantwortlichenrat kann bis zu drei Mitglieder mit Stimmrecht bis zur nächsten Wahl zuwählen, wenn wichtige Auf­gabengebiete des CVJM nicht vertreten sind.

  1. In den Verantwortlichenrat können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
  2. Der Verantwortlichenrat leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, und sorgt für ihre Umset­zung. Vor Entscheidung in Grundsatzfragen sind die zuständi­gen Mitarbeiter anzuhören.
  3. Der Verantwortlichenrat ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorstandsmitglied noch neun stimmberechtigte Mitglieder anwe­send sind.
  4. Eilige Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Textform) herbeigeführt werden.
  5. Der Verantwortlichenrat kann sich oder dem Vorstand eine Ge­schäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
  6. Der Verantwortlichenrat beschließt über die Bildung von Kapi­tal und Rücklagen. Dieser Beschluss wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
  7. Für Verfahrensfragen gilt § 8 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach dem Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Recht des Verantwort-lichenrates, mit der Mehrheit seiner Mitglieder während der Amtszeit des Vorstandes Vorstandsmitglieder neu zu wählen, bleibt unberührt.
  3. Ein neu gewähltes Vorstandsmitglied, das bisher gewähltes Mitglied des Verantwortlichenrates war, scheidet aus dem Verantwortlichenrat als gewähltes Mitglied aus.
  4. Die Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 1) vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzun­gen des Verantwortlichenrates.
  6. Im Vorstand sollen zwei Geschlechter vertreten sein.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine im Rahmen der Haushaltslage des Vereins angemessene Vergütung verlangen (§ 3 Abs. 6).
  8. Der Vorstand bereitet die Tagesordnung von Mitgliederversamm­lung und Verantwortlichenrat vor.
  9. Der Vorstand verwaltet den Verein und führt die laufenden Ge­schäfte. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung und des Verantwortlichenrates verantwort­lich. Er hat das Recht, Beschlüsse des Verantwortlichenrates der Mitgliederversammlung vorzulegen, wenn er der Meinung ist, dass diese Beschlüsse für den Verein nachteilig sind. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung werden diese Beschlüsse nicht ausgeführt. Die Mitgliederversammlung ent­scheidet endgültig.
  10. Für Verfahrensfragen gilt § 8 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

§ 11 Kassier

  1. Der Kassier wird vom Verantwortlichenrat auf drei Jahre ge­wählt; eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Zum Amt Kassier gehören folgende Aufgaben:
  • Rechnungsführung und Vermögensverwaltung des Vereins
  • Sorge für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und der
    sonstigen Forderungen
  • Bericht über die Finanzen und etwaige Rückstände und
    Defizite gegenüber dem Verantwortlichenrat
  • Vorlage der Jahresrechnung und des Haushaltsplans bei der
    Mitgliederversammlung
  1. Der Verantwortlichenrat wählt zwei Personen für die Rechnungsprüfung (§ 8 Abs. 3 Buchstabe c). Diese prüfen die
    Finanzen des Vereins und berichten über die Rechnungsprüfung in der Mitgliederversammlung.

§ 12 Änderungen der Satzung

Anträge auf Änderungen dieser Satzung werden vom Verantwortli­chenrat vorbereitet. Die Mitglieder erhalten rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1) Informationen über die In­halte von geplanten Satzungsänderungen. Die Mitgliederversamm­lung entscheidet über jeden Antrag; er ist angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen diesem Antrag zustimmen.

§ 13 Auflösung und Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Evange­lische Kirchengemeinde Pfullingen und an den Verein zur För­derung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg e. V., Stuttgart, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Ju­gendarbeit zu verwenden hat.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

Anlage

"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam da­nach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Män­nern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtigen Meinungsver­schiedenheiten über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollten die Eintracht brüderlicher Beziehun­gen unter den nationalen Mitgliedsverbänden des Weltbundes stören.“ (Paris 1855)


Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pari­ser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen. (Kassel 1985/2002)

Redaktioneller Hinweis: Entsprechend der Empfehlung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums für Justiz wird für die Bezeichnung der Ämter das generische Maskulinum verwendet. Die Ausführung der Ämter steht allen Personen unabhängig des Geschlechts offen.

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